ADC: Kündigung
Sehr geehrter Herr Neigenfind,
mit Bedauern stellen wir fest, dass Sie trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt mit unserem Schreiben vom 18. Oktober 2004, wiederholt gegen die Vereinbarung vom 11. März 2004 verstossen haben, indem Sie auf Ihrer Website negative Äusserungen sowohl über den Verein als auch über seinen Vorstand veröffentlich haben.
Wir nehmen dies zum Anlass, hiermit die Kündigung der Vereinbarung auszusprechen.
Mit freundlichen Grüssen
Sebastian Turner Michael Preiswerk
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RN: Von wegen Kündigung!
Sehr geehrte Herren,
die von Ihnen soeben ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung vom 11.03.2004 nehme ich zur Kenntnis, weise allerdings darauf hin, dass sie ohne rechtliche Bedeutung ist und ich sie deshalb nicht akzeptiere. Ich bestreite ausserdem, mit den auf meiner Website veröffentlichten Äusserungen gegen die Vereinbarung verstossen zu haben.
Im Übrigen kann eine freiwillig eingegangene Vereinbarung nicht einseitig aufgekündigt werden, selbst wenn eine Partei willentlich und laufend dagegen verstösst. Davon habe ich mich im Zusammenhang mit den zahlreichen Verstössen Ihrerseits in diversen Pressemeldungen, Journalistengesprächen und Mitgliederrundschreiben (sowie durch die voreilige Ehrung in Berlin und die Veröffentlichung im Jahrbuch) von meinen Anwälten leider überzeugen lassen müssen.
Sollten Sie mit dieser Kündigung vorhaben, sich um die Durchführung des TOP 16 zu drücken, kündige ich jetzt schon rechtliche Massnahmen an.
Mit besten Grüssen,
--Rulf Neigenfind
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ADC-Brief vom 18. Oktober:
Sehr geehrter Herr Neigenfind,
vielen Dank für Ihre E-Mail und die Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2004 in München. Hierzu teilen wir Folgendes mit:
I. Anträge zu Tagesordnungspunkten
Alle Anträge werden im Zusammenhang mit dem korrespondierenden Tagesordnungspunkt behandelt. Lediglich die Anträge, die keinen thematischen Bezugspunkt auf der Agenda haben, werden unter TOP 19 behandelt.
II. Wahl von Ehrenmitgliedern für das Jahr 2003
Soweit Sie beantragen, Werner Butter und viele andere zum Ehrenmitglied des ADC für das Jahr 2003 wählen zu lassen, stimmen wir Ihrer Auswahl der Kandidaten insoweit zu, als alle von Ihnen benannten Personen sicher herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Werbung erbracht haben. Gleichwohl müssen wir Ihre auf die Wahl von Ehrenmitgliedern für das Jahr 2003 gerichteten Anträge als unzulässig zurückweisen. Die Wahl hat bereits stattgefunden und soll, wie Sie wissen, in ihrem Ergebnis nur zur Beseitigung formeller Zweifel bestätigt werden. Daneben wird es eine Neuwahl für das Jahr 2003 nicht geben, sodass für die von Ihnen gestellten Anträge insoweit kein Raum ist.
III. Wahl zum Kunden des Jahres 2003
Soweit Sie beantragen, die Audi AG zum Kunden des Jahres 2003 wählen zu lassen, müssen wir Ihren Antrag leider ebenfalls als unzulässig zurückweisen. Die Wahl des Kunden des Jahres 2003 hat bereits stattgefunden. Die Wahl des Landes Baden-Württemberg als Kunde des Jahres 2003 ist auch nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 11. März 2004. Die Wahl des Kunden des Jahres 2003 ist daher abgeschlossen.
IV. Wahlverfahren
Soweit Sie zu TOP 16 beantragen, die "Wiederholung Wahl zum Ehrenmitglied 2003" solle geheim stattfinden, teilen wir mit, dass die Feststellung des Abstimmungsverfahrens bereits unter Punkt 4 auf der Tagesordnung enthalten ist. Der Versammlungsleiter wird hier vorschlagen, dass alle Wahlen einschliesslich des Beschlusses zu TOP 16 geheim stattfinden sollen.
V. Überprüfung der Abstimmungsergebnisse
Ihren Antrag zur Überprüfung der Abstimmungsergebnisse müssen wir ebenfalls als unzulässig zurückweisen. Die Überprüfung setzt zwingend eine vorherige Feststellung voraus. Die Feststellung obliegt in der Jahreshauptversammlung dem Versammlungsleiter, beim schriftlichen Verfahren der Geschäftsstelle. Sofern Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung und damit an der Wirksamkeit eines Beschlusses bestehen, ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, den Beschluss anzufechten. Demgegenüber kann die von Ihnen beabsichtigte Prüfkommission weder auf der Grundlage der Satzung noch des Gesetzes die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Beschlusses feststellen. Ihr fehlt insoweit die Legitimation. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir einen Beschluss nicht zur Vorlage zulassen können, der ohne satzungsmässige oder gesetzliche Grundlage eine Kommission schaffen soll, welche in die Rechte der Mitglieder nachhaltig eingreift. Anstelle der Prüfkommission wäre die Bildung einer Wahlkommission, welche bei den auf der Hauptversammlung stattfindenden Wahlen das Wahlergebnis ermittelt und feststellt, wohl ohne Satzungsänderung zulässig. Wollen Sie einen entsprechenden Antrag einreichen?
VI. Buchprüfung
Der von Ihnen eingebrachte Antrag zur Einsichtnahme und Prüfung der Bücher, hilfsweise der Bestellung eines Rechnungsprüfers, läuft parallel mit bereits von uns in die Wege geleiteten Massnahmen. Da wir aus eigener Erfahrung wissen, wie aufwendig eine Buchprüfung sein kann, haben wir bereits einen vereidigten Buchprüfer damit beauftragt, ab sofort in dieser Funktion für den ADC tätig zu werden. Die Buchprüfung dient dabei der Kontrolle und auch der eigenen Rückversicherung der Geschäftsführung und des Vorstands, um Fehler in dem gesamten Bereich der Vereinsfinanzen zu vermeiden, weshalb der Verein an der Beauftragung des Buchprüfers in jeden Fall festhalten wird. Die Ergebnisse werden den Mitgliedern selbstverständlich zugänglich gemacht. Wollen Sie trotzdem an Ihrem Antrag festhalten?
VII. Vereinbarung vom 11. März 2004
Abschliessend möchten wir auf Folgendes Hinweisen: In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 22. Juli 2004 hat das Landgericht Berlin "Der Kläger will gegen Massnahmen vorgehen, mit denen der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung umsetzt. Unmittelbaren Anspruch auf Unterlassung solcher Massnahmen hat das einzelne Mitglied im Interesse der Bewahrung einer funktionierenden Geschäftsführung und Leitung des Vereins nicht, sondern ist darauf beschränkt, die Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Versammlungsbeschlusses mittels allgemeiner (Feststellungs)Klage feststellen zu lassen (...). Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage offen bleiben, weil der Kläger auch eine derartige Feststellungsklage nicht mehr erheben könnte, da er sie nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beschlussfassung erhoben hat. Aus der Treuepflicht des Mitglieds folgt die Obliegenheit, rechtzeitig Klage zu erheben. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 83, 136) spricht davon, dass die Frist nicht ausser Verhältnis zur Monatsfrist des ¶ 243 AktG stehen dürfe; das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 197, 990) geht von einer 3-Monatsfrist aus (...). Damit wäre die Frist zur Klageerhebung im vorliegenden Fall bereits am 13. Dezember 2003 abgelaufen. Schon deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1. (Anmerkung: Beklagter zu 1 war der ADC) sich im Vergleich, den er am 11. März 2004 mit dem Mitglied Neigenfind abschloss, verpflichtete, den beanstandeten Beschluss bis zur nächsten Jahreshauptversammlung nicht umzusetzen. Davon abgesehen würde das Gericht Ziff. 1 des Vergleichs nicht in der Weise auslegen, weil der Vergleich offenbar gerade im Hinblick und zur Absicherung der für den 20. März 2004 geplanten Preisverleihung an Prof. Schirner abgeschlossen wurde."
Das Landgericht Berlin hat damit die Rechtsauffassung des Vereins sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit der beiden Wahlen zum Ehrenmitglied und zum Kunden des Jahres 2003 als auch hinsichtlich der Lesart der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung vom 11. März 2004 vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Landgericht hat mit der Feststellung zum Ablauf der Klagefrist am 13. Dezember 2003 inzident auch festgestellt, dass der Verein die mit Ihnen am 11. März 2004 geschlossene Vereinbarung gar nicht mehr hätte schliessen müssen, da Sie bereits seit dem 13. Dezember 2003 ebenso wie der Kläger der vorzitierten Entscheidung nicht mehr berechtigt waren, gegen die Beschlüsse vorzugehen.
Gleichwohl fühlt sich der Verein verpflichtet, die mit Ihnen bestehende Vereinbarung weiterhin einzuhalten. Es stösst aber auf grosses Unverständnis, weshalb Sie nach wie vor der Meinung sind, der Verein verhalte sich in irgendeiner Form gesetztes- oder vereinbarungswidrig. Leider müssen wir feststellen, dass Sie es sind, der sich vertragswidrig verhält. Laut Ziffer 4.1 der getroffenen Vereinbarung haben Sie alle negativen Äusserungen über den ADC oder den ADC Vorstand von Ihrer Website zu entfernen.
Unter heutigem Datum findet sich statt dessen aber folgender Text auf der Startseite (!): "Die Jahreshauptversammlung des ADC hat im September 2003 einen bereits zweimal abgelehnten Kandidaten zum Ehrenmitglied gewählt, der alles andere als dem Club zur Ehre gereicht. Es wurde dann anwaltlich festgestellt, dass diese Wahl wie auch die Wahl des Kunden des Jahres 2003 ungültig sind. Der ADC Vorstand hat sich im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet, die Wahl des Ehrenmitglieds 2003 auf der nächsten Jahreshauptversammlung des ADC im Herbst dieses Jahres zu wiederholen. Mit der Ehrung auf dem ADC Fest und der Veröffentlichung im ADC Annual hat der ADC Vorstand jedoch meines Erachtens gegen Sinnund Inhalt der Vereinbarung verstossen. Es kann deshalb leider noch kein Strich unter die Angelegenheit gezogen werden."
Wir nehmen zur Kenntnis: Anstatt einen rechtskräftigen Richterspruch zu akzeptieren, reiten Sie weiterhin auf der gerichtlich widerlegten, fehlerhaften Feststellung eines Anwalts herum. Anstatt den auch gerichtlich bestätigten Sinn und Inhalt der getroffenen Vereinbarung zu akzeptieren, werfen Sie dem ADC Vorstand Vertragsbruch vor. Wir fordern Sie zum letzten Mal, mit Fristsetzung bis Donnerstag, den 21.10.2004, 12:00 Uhr auf, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten, andernfalls werden wir die Vereinbarung kündigen.
Mit freundlichen Grüssen
Susann Schronen Michael Preiswerk
Geschäftsführung ADC Vorstand/ Schatzmeister
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RN: Antwort vom 25. Oktober:
Für Ihr Schreiben vom 18. Oktober, das ich wegen anderweitiger Verpflichtungen leider erst heute beantworten kann, danke ich Ihnen. Selbstverständlich bin ich mit den meisten Ihrer Einlassungen nicht einverstanden. Der Reihe nach:
I. Anträge zu Tagesordnungspunkten
Danke für die Aufklärung.
II. Wahl von Ehrenmitgliedern für das Jahr 2003
Sie schreiben hier: "Die Wahl hat bereits stattgefunden und soll, wie Sie wissen, in ihrem Ergebnis nur zur Beseitigung formeller Zweifel bestätigt werden." Ich weiss nur, dass laut Vereinbarung vom 11. März diese Wahl keineswegs "in ihrem Ergebnis nur zur Beseitigung formeller Zweifel bestätigt", sondern wiederholt werden muss. Vielleicht treiben Sie ein lesekundiges Mitglied auf, das im Stande ist, die Vereinbarung Wort für Wort durchzulesen und Ihnen zu verklickern, was der Satz "Der Vorstand des ADC verpflichtet sich, das Ehrenmitglied 2003 durch eine gesetzes- und satzungskonforme Wiederholung der Wahlen auf der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigen zu lassen" bedeutet. In einer satzungs- und gesetzeskonformen Wahl dürfen selbstverständlich auch andere Kandidaten zur Wahl gestellt werden. Deshalb behalte ich mir eine rechtliche Klärung der Frage vor, ob der Beschluss zum TOP 16 durch den willkürlichen Ausschluss der von mir vorgeschlagenen Kandidaten rechtlich einwandfrei zustande gekommen ist. Ich werde mir diesmal die Mühe geben, dies vor dem 31. Januar 2005 zu tun.
III. Wahl zum Kunden des Jahres 2003
Selbstverständlich ist auch die Wahl des Kunden des Jahres 2003 ebenso wenig sauber verlaufen wie die des Herrn Schirner. Es ist für mich nur eine Frage des Anstands, wenn sich der Kunde des Jahres, der auf dieselbe, womöglich ungesetzliche, Art und Weise bestimmt wurde wie das Ehrenmitglied, ebenfalls einer Wiederholung der Wahl stellen muss. Aber Anstand ist ein Konzept, dass offenbar ziemlich unkreativ ist.
IV. Wahlverfahren
Danke für die Aufklärung.
V. Überprüfung der Abstimmungsergebnisse Ich hätte nichts dagegen, wenn der Vorstand selbst einen solchen Antrag einbringen würde.
VI. Buchprüfung Dies ist ja geregelt, also besteht kein Antragsbedarf mehr.
VII. Vereinbarung vom 11. März 2004
Das Urteil betrifft den Antrag auf eine einstweilige Verfügung und zitiert, was die Hauptsache angeht, lediglich die Meinung eines Richters, der offensichtlich wegen mangelnder Kenntnis des Vereinsrechts ausgerechnet die Fristenregelung des Aktiengesetzes zitiert. Der einschlägige Kommentar des Vereinsrechts stellt jedoch ausdrücklich fest, dass nichtige Beschlüsse von Gesetzes wegen nichtig sind und dass es für die Feststellung der Nichtigkeit keinerlei Fristen gibt. Geradezu abenteuerlich ist die Feststellung des Gerichts, der Vergleich sei "offenbar gerade im Hinblick und zur Absicherung der für den 20. März 2004 geplanten Preisverleihung" abgeschlossen worden. Was mich angeht, so ist dies eine anmassende Unterstellung, die ich entschieden zurückweise. Leider kann ich jedoch nicht gegen diese Unterstellung vorgehen, denn, wie Sie wissen, habe ich selbst mit dem Verfahren nichts zu tun.
Die Klage wurde, wie Sie schreiben, zwar in "vollem Umfang" abgewiesen. Aber der "volle Umfang" betraf nichts weiter als einen Antrag auf Verschiebung der Auslieferung des Jahrbuch bis zu dem Zeitpunkt, an dem feststeht, wer das Ehrenmitglied 2003 sein wird. Über die Hauptsache wurde nicht entschieden -- ganz im Gegensatz zu der Halbwahrheit, die Sie in Ihrer unanständig triumphierenden Presseerklärung verbreitet haben. Ob der Verein die Vereinbarung angesichts der vom Gericht geäusserten Meinung hätte abschliessen müssen oder nicht, spielt insofern keine Rolle, als er sie in der Tat abgeschlossen hat und somit daran gebunden ist. Vielleicht kann "unser" Herr Rechtsanwalt Sie darüber aufklären, dass diese Vereinbarung gar nicht aufgekündigt werden kann, denn wenn das möglich wäre, hätte ich es längst getan. Selbstverständlich bleibe ich bei der auf der Website geäusserten Meinung, zu der ich jedes Recht habe und die ausserdem im Verhältnis zu dem, was ich wirklich empfinde, ziemlich harmlos ist.
Aber bitte, tun Sie mir den Gefallen und verklagen Sie mich.
Mit besten Grüssen,
--RN