Liebes ADC-Mitglied,
leider muss ich die Ende letzter Woche gestartete Aktion zur Unterstützung des Antrags auf eine ausserordentliche Mitgliederversammlung vorläufig ab- oder besser unterbrechen. Hier die Gründe.
Auf meine vor einer Woche geäusserte Bitte
"Würde der ADC-Vorstand per E-mail eingehende Unterstützungs-Erklärungen der Mitglieder als gültig akzeptieren? Die Verifizierung würde so funktionieren, dass jedes E-mail mit der Bitte an den Absender zurückgesandt würde, es nochmals zu bestätigen. Ich würde in diesen Fällen alle eingegangenen E-mails elektronisch sowie ausgedruckt an das ADC-Büro weiterleiten."
erhielt ich heute eine Absage, die weiter geht, als ich mir vorstellen konnte, denn es werden auch Faxe abgelehnt.
Der Vorstand schreibt:
"...auf Ihre Anfrage vom 27. Januar 2004 teilen wir Ihnen mit, dass weder die Übersendung per Email noch die Übersendung per Fax den Anforderungen an die Berufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung durch eine Minderheit der Mitglieder genügt, da hier die Schriftform vorgesehen ist. Der Vorstand sieht leider auch keine Möglichkeit, eine Ausnahme zu machen, da die formalen Anforderungen durch die Satzung und das Gesetz vorgegeben werden."
Dies ist in mehrfacher Hinsicht Humbug. Zwar besagt der ¶37.1 BGB
"Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt."
Aber, wie man lesen kann, gilt das nur "in Ermangelung einer Bestimmung".
Der ADC-Satzung ermangelt es in dieser Frage jedoch keiner Bestimmung, denn in ¶6.2 wird bestimmt:
"Eine ausserordentliche Versammlung findet [...] statt, [...], wenn zumindest 10% der Vereinsmitglieder vom Vorstand die Einberufung verlangen. Dieses Verlangen ist schriftlich zu begründen [..]"
Dass für dieses Verlangen "Schriftform vorgesehen" ist, steht nirgends, lediglich, dass es schriftlich "begründet" werden muss. Sogar Rauchzeichen würden genügen, sofern sie denn den einzelnen Mitgliedern zugeordnet werden könnten. Wenn es nach Buchstaben von Gesetz und Satzung geht, können 42 Mitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangen, und zwar wie auch immer: per Telefon, Fax, E-mail oder blossem Zuruf. Und wenn schon, dann wäre zu fragen, ob Faxe oder E-mails etwas anderes als "Schriftform" haben -- zum Beispiel Bild-, Birnen- oder Tassenform.
Weiter schreibt der ADC-Vorstand:
"Auch sieht der Vorstand keine Veranlassung, von sich aus eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In einer Ihrer Emails haben Sie geschrieben, dass Sie es versäumt haben, von Ihrem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung Gebrauch zu machen. Die Möglichkeit des Vorstands, von sich aus eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, dient nicht dazu, solche Versäumnisse einzelner Mitglieder zulasten des Vereins und seiner übrigen Mitglieder auszugleichen."
Interessant, wie abgehoben vom Fussvolk der Mitgliedschaft sie doch sind, die Herren unseres
. Dass die Angelegenheit meine Person und ihre demokratische Unzulänglichkeit inzwischen längst überwunden hat und zur einer Frage des Selbstverständnisses des ADC mutiert ist, scheint sich anscheinend noch gar nicht bis in ihre Sphären hochgesprochen zu haben. Nur so ist auch der letzte, wahrscheinlich aufmunternd gemeinte Satz des heutigen E-mails zu erklären:
"Gleichwohl steht es Ihnen frei, mit der notwendigen Anzahl an Originalunterschriften eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen."
In einem einzigen Satz sowohl gegen die Satzung als auch gegen das BGB verstossen—bravo!
Sobald ich das auf unsere Kosten erstellte Rechtsgutachten in der Hand habe, werde ich Dich/Sie über die Fortsetzung der Aktion informieren.
Den bisherigen Einsendern möchte ich meinen Respekt und meinen Dank ausdrücken.
Mit besten Grüssen,
--Rulf Neigenfind